1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche -
auch zukünftigen - Verträge mit Verbrauchern, Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen über Lieferungen unter Einschluss von Werkverträgen.
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Bedingungen als angenommen.
Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht,
wenn wir diesen nicht nochmals aus-drücklich widersprechen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen)
haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB‘s.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag
bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.2 Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/ oder
die Lieferung von Waren mit demselben Kunden, ohne dass in jedem Einzelfall
diese erneut übermittelt werden müssten.
2. Preise
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern nichts anderes vereinbart wird,
gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten,
die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir in
entsprechendem Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
2.2 Vertragsabschlüsse und sonstige Zusagen und Vereinbarungen werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Bezahlung der gelieferten Ware hat bis spätestens zum 15. des
der Lieferung ab Lager oder Werk bzw. der angezeigten Fertigstellung folgenden
Monats ohne Skontoabzug derart zu erfolgen, dass uns der für den
Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
Es sei denn, es wäre eine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen worden.
3.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe
von 8 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Ist der Käufer ein Verbraucher sind wir berechtigt, 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
3.3 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.4 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungs- anspruch aufgrund
mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB
(Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer fällig zu stellen.
3.5 Weiter sind wir berechtigt, mit unseren Forderungen gegen die des Käufers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen
Forderungen verschieden fällig sind.
3.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns
bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft, es sei denn, die
Gegenansprüche des Käufers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.
4. Lieferfristen und Liefertermine
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme,
jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
Die Lieferfrist und der Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten. Vereinbarte Lieferzeiten sind nur als
annähernd zu betrachten.
4.2 Falls wir in Verzug geraten, muss uns der Käufer eine angemessene
Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertragsabschluss
insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit
gemeldet ist.
4.3 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins sind ausgeschlossen.
4.4 Der Käufer darf von uns vorgesehene Teillieferungen nicht zurückweisen.
Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
4.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung der Waren um die
Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere
Gewalt gelten Krieg, Streik, Unruhen, Aussperrungen oder von uns nicht verschuldete
Betriebsstörungen wie Feuer, Maschinenausfall, Walzenbruch, Rohstoff - und Energiemangel.
Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die vorstehenden Ereignisse während des Verzugs
eintreten sollten.
5. Preise
5.1 Die Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich Frachtkosten ab Werk oder Lager
zzgl. Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Bei Lieferungen ab Werk können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis
zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des
jeweiligen Lieferwerks ermitteln. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben sowie etwa neu
hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar
oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht
zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
5.3 Die Rücknahme bereits gelieferter aber nicht mit Mängeln behafteter
Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum ( Vorbehaltsware )
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auch wenn
Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und
Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs gemäß § 950 BGB,
ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
6.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht
uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, indem zueinander stehen:
Unser Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe
sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren einschließlich der
Aufwendungen für deren Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache
gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Diese gilt als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen.
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6.3 Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die
Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 bis 7 auf uns übergeht. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
6.5 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns
gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung
nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
6.6 Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit
anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe
unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache.
6.7 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungs-vertrages
verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem
Umfange im Voraus an uns abgetreten, wie es in den Absätzen 4 bis 6 bestimmt ist.
6.8 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu
unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist
der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer
von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu geben.
6.9 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
6.10 Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der
Käufer unverzüglich benachrichtigen.
7. Güten, Zustände, Maße und Gewichte
Güten, Zustände und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen
sich nach den bei Vertragsschluss geltenden EN-Normen, soweit nicht ausdrücklich die
Anwendung ausländischer Normen vereinbart wird. Sofern keine EN-Normen bestehen,
gilt der Handelsbrauch, es sei denn, die Anwendung bestimmter Euro-Normen wird ausdrücklich
vereinbart. Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten Waren das auf
dem Werk vom Wiegemeister festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dieses. Der
Gewichtsnachweis gilt unter Ausschluss anderer Beweismittel mit Vorlage des
Wiegezettels als erbracht.
8. Mängelrüge und Gewährleistung
8.1 Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich
nach Entdecken und sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich anzuzeigen.
Die Rügefrist des Käufers beträgt hierzu 3 Tage. Rügen offensichtlicher Mängel sind
nach Ablauf von 3 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.
Sollte die vorgenannte Frist zu kurz bemessen sein, ist diese Frist durch eine
angemessene Frist zu ersetzen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter
Einstellung der Be - und Verarbeitung, spätestens aber 3 Wochen nach dem Eingang der
Ware, zu rügen. Der Verkäufer übernimmt für die von ihm gelieferten Waren die
Gewährleistung von höchstens 1 Jahr.
8.2 Mangelhafte Ware, die innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweislich
infolge eines vordem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, nehmen wir nach unserer Wahl entweder
zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware oder aber erstatten den Minderwert.
8.3 Gibt uns der Käufer keine Gelegenheit, den Mangel selbst festzustellen,
stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht
unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
8.4 Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer
seine gesetzlichen Pflichten uns gegenüber nicht erfüllt.
8.5 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer
ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind,
ausgeschlossen.
8.6 Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit
gesetzlich zulässig, hiermit ausgeschlossen.
8.7 Dem Käufer stehen bei Waren, die als deklassiertes Material, sogenanntes II-a Material,
verkauft worden sind, keine Gewährleistungsansprüche gegen uns zu.
9. Allgemeine Haftungsbeschränkung
9.1 In den Fällen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung - sog. cic -
und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei
Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
9.2 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren die vertraglichen Ansprüche,
die dem Käufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware zustehen,
in einem Jahr nach Ablieferung der Ware.
9.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche an Dritte abzutreten.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das
Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager in der jeweiligen Niederlassung.
10.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand Köln
vereinbart, soweit es sich bei dem Käufer um einen gewerblichen Kunden in der Form des
Vollkaufmanns handelt. Ist der Käufer Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen
zum Gerichtsstand.
10.3 Für die Rechtsbeziehungen der Vertragparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.4 Falls einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs - und Lieferbedingungen unwirksam sind oder
werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem
angestrebten Zweck und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien möglichst nahe kommt.
11. Änderungen und Ergänzungen dieser
Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Diese Version ersetzt alle älteren.
Hürth, den 31.08.2010
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